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Last update: 19.01.2015

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§ 1 Allgemeines
1.1 Die Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Vertragsbedingungen. Abweichungen von diesen Vertragsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Auftragnehmer diese schriftlich bestätigt. 1.2 Sämtliche Aufträge, auch wenn sie durch Vertreter oder Angestellte entgegengenommen werden, oder Nebenabreden zu diesen Bedingungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers, ebenso jede Änderung des Inhalts eines bereits bestätigten Auftrages. 1.3 Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Deren Unwirksamkeit für diesen Vertrag erkennt der Auftraggeber an.

§ 2 Gegenstand des Vertrages
2.1 Durch diesen Vertrag überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Reinigung/ Durchführung der aufgeführten Flächen/ Arbeiten. 2.2 Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Arbeiten sach- und fachgerecht durchzuführen. Das Leistungsverzeichnis wird Bestandteil dieses Vertrages. 2.3 Der Auftragnehmer stellt das für die Ausführung der Arbeiten erforderliche Personal. Er verpflichtet sich, das Personal auf Zuverlässigkeit zu überprüfen. Die Vertragspartner verpflichten sich, jegliche Art der Abwerbung von Mitarbeitern des anderen während der Dauer dieses Vertrages zu unterlassen bzw. nur mit dessen Einverständnis durchzuführen. 2.4 Der Auftragnehmer benennt einen verantwortlichen Projektleiter, welcher ihn im Rahmen dieses Vertrages gegenüber dem Auftraggeber vertritt und Vorgesetzter der von ihm eingestellten Arbeitnehmer ist. 2.5 Der Auftragnehmer ist dafür verantwortlich, dass die Erfüllung des Auftrages nicht durch Krankheit, Urlaub oder sonstige Ausfälle seines Personals, soweit diese nicht auf Streik oder höhere Gewalt zurückzuführen sind, beeinträchtigt wird. Er stellt - falls erforderlich - Vertretungskräfte, ohne dass sich hierdurch das vereinbarte Entgelt erhöht. 2.6 Personen, die der Auftragnehmer nicht mit der Leistung bzw. Aufsicht beauftragt hat, dürfen den Leistungsbereich des Auftraggebers nicht betreten. Dieses gilt auch für Angehörige der mit der Leistung bzw. Aufsicht beauftragten Personen. 2.7 Der Auftragnehmer stellt - soweit nicht anderes vereinbart - alle für die Erfüllung der Leistung benötigten Maschinen, Geräte und Materialien. Er ist verpflichtet, nur einwandfreie Produkte zu verwenden, die eine Schädigung der zu reinigenden Objekte ausschließen. Soweit erforderlich, hat der Auftraggeber für die Ausführung der Leistungen Wasser, elektrische Energie, verschließbare Lagermöglichkeiten und Räume für den Aufenthalt der Arbeitskräfte des Auftragnehmers kostenlos zur Verfügung stellen. 2.8 Den mit der Ausführung der Leistung bzw. der Aufsicht beauftragten Personen ist es untersagt, Einsicht in Schriftstücke, Akten und sonstige Unterlagen des Auftraggebers zu nehmen. Bei Zuwiderhandlung darf der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers die betreffenden Personen nicht mehr bei diesem einsetzen. 2.9 Das Personal des Auftragnehmers ist verpflichtet, alle im Leistungsbereich gefundenen Sachen der Kontrollperson des Auftragnehmers zu übergeben und festgestellte Mängel und Schäden in den Räumen, an den Einrichtungsgegenständen und den sonstigen zu bearbeitenden Objekten zu meiden. 2.10 Vom Auftragnehmer sind die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft und die Hausordnung bzw. Betriebsordnung des Auftraggebers zu beachten. 2.11 Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Auftragsausführung einen Nachunternehmer zu beauftragen, in diesem Fall übernimmt der Auftragnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, als wenn er den Auftrag selbst ausführen würde.

§ 3 Zahlungsmodalitäten
3.1 Die Zahlung der Rechnung (en) hat sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu erfolgen. 3.2 Bei Überschreitung der Zahlungsfrist hat der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe der von dem Auftragnehmer zu zahlenden Bankzinsen zu entrichten. Gegenüber den in § 24 Abs. 1 AGB-Gesetz bezeichneten Personen ist der Auftragnehmer auch ohne Verzug berechtigt, bei Fälligkeit bankübliche Zinsen, mindestens jedoch 2 % über Bundesbankdiskontsatz, zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens gegen Nachweis bleibt vorbehalten. 3.3 Zahlungen sind ausschließlich unmittelbar auf die in der Rechnung des Auftragnehmers angegebenen Bankkonten zu leisten. Dessen Mitarbeiter sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen berechtigt.

§ 4 Preisgleitklausel/ Mehrarbeit
4.1 Mehrarbeiten werden nach den jeweiligen vereinbarten Stundensätzen bzw. nach Absprache mit dem Auftraggeber gemäß quittierten Auftragsscheinen bzw. Stundenzetteln abgerechnet. Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen nur auf besondere Anordnung des Auftraggebers nach Rücksprache mit dem Auftragnehmer ausgeführt werden. Sollten derartige Arbeiten vom Auftraggeber verlangt werden, so werden die gemäß dem jeweiligen Lohn- und Rahmentarifvertrag gültigen Zuschläge in voller Höhe auf das gesamte Entgelt in Ansatz gebracht. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge, z. B. Überstunden an Feiertagen, sind alle anfallenden Prozentsätze auf den Lohnanteil des Einheitspreises zu zahlen.

§ 5 Gewährleistung
des Auftragnehmers, ebenso jede Änderung des Inhalts eines bereits bestätigten Auftrages. Für mangelhafte Arbeiten leistet der Auftragnehmer ausschließlich nach folgenden Vorschriften Gewähr: 5.1 Beanstandungen der Leistungen sind vom Auftraggeber binnen 3 Tagen schriftlich anzuzeigen. 5.2 Im Falle einer begründeten Mängelrüge ist der Auftragnehmer zur Nachbesserung berechtigt. Sofern diese nicht zum Erfolg führt, kann der Auftraggeber eine anteilige Herabsetzung des Entgeltes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammt. 5.3 Sämtliche Gewährleistungsansprüche entfallen, wenn dem Auftragnehmer die Durchführung von Nachbesserungsarbeiten nicht ermöglicht wird oder der Auftraggeber behauptete Mängel ohne die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers selbst behebt oder durch Dritte beheben lässt, sofern nicht zuvor eine Nachbesserung des Auftragnehmers fehlgeschlagen ist.

§ 6 Haftung
6.1 Der Auftragnehmer hat für Schäden und Mangelfolgeschäden aus unerlaubter Handlung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder aus Verzug nur einzustehen, sofern diese durch ein Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen schuldhaft verursacht werden. 6.2 Der Auftragnehmer schließt eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen ab: 2.000.000,00 DM für Personenschäden 500.000,00 DM für sonstige Schäden (Sachschäden) 50.000,00 DM für Vermögensschäden 50.000,00 DM für Schlüsselverlust

§ 7 Vertragsdauer
7.1 Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit wird der Vertrag auf ein Jahr fest abgeschlossen. Er verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht 3 Monate vor Ablauf eines jeden Vertragsjahres gekündigt wird. Diese Vereinbarung gilt nicht für Einmalleistungen. 7.2 Beide Vertragspartner können den Vertrag fristlos kündigen, wenn vorsätzlich gegen Hauptleistungspflichten verstoßen wird. Die Kündigung hat per Einschreiben zu erfolgen. 7.3 Die Nichtausführung von Leistung infolge höherer Gewalt oder Streik ist kein Grund zur Kündigung des Vertrages. Im Falle eines Streiks beim Auftraggeber hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung weiter zu entrichten. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Leistungsfreiheit erspart hat. 7.4 Zahlungsverzug oder drohende Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer zur sofortigen Arbeitseinstellung und fristlosen Kündigung. Das bis dahin angefallene Entgelt wird sofort fällig. 7.5 Beide Vertragspartner verpflichten sich, spätestens bei Vertragsende die jeweils dem anderen Vertragspartner gehörenden Schriftstücke, Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Stundenzettel oder sonstige Unterlagen, welche geschäftliche oder betriebliche Vorkommnisse, Verfahren, Einrichtungen oder Ergebnisse betreffen, zurückzugeben und hiervon keine Abschrift oder Fotokopie zu erstellen oder aus dem Gedächtnis zu fertigen. Beide Vertragspartner verpflichten sich, sowohl während der Laufzeit des Vertrages als auch nach dessen Beendigung über Kenntnisse aus dem Tätigkeitsbereich des anderen Vertragspartners oder mit diesem in Geschäftsverbindung stehenden und gestandenen Unternehmen Stillschweigen zu bewahren.

§ 8 Teilunwirksamkeit, Änderungen
8.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam, undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich in einem derartigen Fall, eine wirksame oder durchführbare Bestimmung an die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zu setzen, die dem Sinn und dem Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entspricht; dasselbe gilt für etwaige Lücken des Vertrages. § 9 Anwendbares Recht, Gerichtsstand 9.1 Für diese Vertragsbedingungen und die gesamte Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. 9.2 Für alle aus diesem Vertrag ergebenden Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand des Auftragnehmers.

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